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§ 28 LKWO M-V
Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

V. – Vorbereitung des Wahltages

Titel: Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWO M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 28 LKWO M-V – Briefwahl, Zulassung der Wahlbriefe (zu §§ 26, 31 LKWG)

(1) Für die Stimmabgabe bei der Briefwahl gilt § 34 entsprechend. Hat die wahlberechtigte Person den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl abzugeben, dass sie den Stimmzettel nach dem erklärten Willen der wahlberechtigten Person gekennzeichnet hat. Die Gemeindewahlbehörde ist die zur Abnahme dieser Versicherung an Eides statt zuständige Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

(2) § 32 Absatz 8 gilt entsprechend, wobei an die Stelle des Wahlvorstands die Gemeindewahlbehörde tritt.

(3) Bei der Briefwahl haben die Wählerinnen und Wähler den Wahlschein und in einem besonderen verschlossenen Umschlag den Stimmzettel im verschlossenen und von der Gemeindewahlbehörde adressierten und freigemachten Wahlbriefumschlag so rechtzeitig zu übersenden oder zu überbringen, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.

(4) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung.