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§ 26 LKWO M-V
Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

IV. – Wahlvorschlagsverfahren

Titel: Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWO M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 26 LKWO M-V – Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlausschusses (zu § 20 Absatz 5 LKWG)

Eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der nach § 20 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes zuständigen Wahlleitung einzulegen.