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§ 24 LKWO M-V
Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

IV. – Wahlvorschlagsverfahren

Titel: Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWO M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 24 LKWO M-V – Wahlvorschläge bei Kommunalwahlen (zu § 62 LKWG)

(1) Wahlvorschläge für die Wahl des Kreistages oder der Gemeindevertretung sind mit den Formblättern der Anlage 4, für Bürgermeister- oder Landratswahlen mit den Formblättern der Anlage 5 einzureichen. Bürgermeister- oder Landratskandidaten haben ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Wahlbehörde zu beantragen, Erklärungen zu laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und Disziplinarverfahren, zu Disziplinarmaßnahmen, zu Tätigkeiten für die Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik abzugeben und sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bekennen. Handelt es sich um eine hauptamtliche Bürgermeister- oder Landratswahl, sind auch ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis und eine Erklärung zu den wirtschaftlichen Verhältnissen vorzulegen. Die notwendigen Bescheinigungen der Wählbarkeit dürfen am Tag der Einreichung nicht älter als drei Monate sein. Entsprechendes gilt, soweit ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis vorzulegen oder ein Führungszeugnis zu beantragen ist. Für jede Bewerberin und jeden Bewerber darf die Bescheinigung der Wählbarkeit nur jeweils einmal für jede Kommunalwahl nach § 1 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes erteilt werden; dabei darf nicht festgehalten werden, für welchen Wahlvorschlag die Bescheinigung bestimmt ist. Die Wahlvorschläge sind nach der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen (§ 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes) einzureichen.

(2) Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben dem Wahlvorschlag eine Versicherung an Eides statt über ihre Wählbarkeit im Herkunftsstaat (§ 6 Absatz 2 Satz 2 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes) mit dem Formblatt der Anlage 6 beizufügen. Die Wahlleitung ist die zur Abnahme dieser Versicherung an Eides statt zuständige Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

(3) Bei Einreichung eines gemeinsamen Wahlvorschlages nach § 62 Absatz 2 Satz 2 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes gilt § 16 Absatz 7 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes und § 23 Absatz 8 für jede an dem Wahlvorschlag beteiligte Partei oder Wählergruppe.

(4) Bei der Wahl von Kreistagen und Gemeindevertretungen liegt die Höchstzahl der auf dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe zu benennenden Bewerberinnen und Bewerber in Wahlgebieten mit nur einem Wahlbereich um fünf höher als die Zahl der zu Wählenden. In den übrigen Wahlgebieten wird sie in der Weise ermittelt, dass die Zahl der zu Wählenden durch die Zahl der Wahlbereiche geteilt und die sich daraus ergebende Zahl um drei erhöht wird; Bruchteile einer Zahl werden aufgerundet.

(5) Der Satzung einer Partei oder Wählergruppe muss zu entnehmen sein, welches Organ als Leitung ihrer für das Wahlgebiet örtlich bestehenden Gliederung zuständig und somit zur Unterzeichnung befugt ist. Für Wahlgebiete ohne örtliche Gliederung im Sinne des Satzes 1 muss die Zuständigkeit aufgrund der Satzung festzustellen sein; im Zweifelsfall gilt das satzungsgemäße Organ der nächsten übergeordneten Gliederungsstufe als zeichnungsbefugt. Die Satzung für Wählergruppen muss Regelungen über Name, Sitz, Zweck, Organe, Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft, Einberufung und Beschlussfähigkeit von Mitglieder- oder Vertreterversammlungen sowie über das Verfahren für die Wahl des Vorstandes und der Bewerberinnen und Bewerber enthalten.

(6) § 23 Absatz 6 bis 8 und 10 gilt entsprechend. § 23 Absatz 11 gilt entsprechend, wobei der Ersatzvorschlag Angaben zu dem Organ der Partei oder Wählergruppe enthalten muss.