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§ 2 LKWO M-V
Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

I. – Allgemeine Regelungen

Titel: Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWO M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 LKWO M-V – Hilfen für beeinträchtigte Personen

(1) In allen Fällen, in denen sich Wahlberechtigte oder andere Personen bei der Vorbereitung oder Durchführung von Wahlen nach dem Landes- und Kommunalwahlgesetz oder nach dieser Verordnung schriftlich äußern, können sie sich der Hilfe einer anderen Person bedienen, wenn sie des Lesens oder Schreibens unkundig oder wegen einer Behinderung am Schreiben gehindert sind. Soweit eine Vollmacht erforderlich ist, wird diese durch eine schriftliche Erklärung der bevollmächtigten Hilfsperson ersetzt, die Angaben über die bevollmächtigende Person und die Hinderungsgründe nach Satz 1 enthalten muss.

(2) Die Hilfsperson hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der am Schreiben gehinderten Person zu beschränken. Sie ist zur Wahrung des Wahlgeheimnisses verpflichtet.