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§ 15 LKWO M-V
Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

III. – Wählerverzeichnis, Wahlschein

Titel: Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWO M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 15 LKWO M-V – Eintragung in das Wählerverzeichnis (zu § 24 LKWG)

(1) In das Wählerverzeichnis werden von Amts wegen alle Wahlberechtigten eingetragen, die am 37. Tag vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde für eine alleinige Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung im Wahlbezirk gemeldet sind.

(2) In das Wählerverzeichnis werden auf Antrag auch folgende Wahlberechtigte eingetragen:

  1. 1.

    Wahlberechtigte, die am Stichtag nach Absatz 1 nicht für eine alleinige Wohnung oder eine Hauptwohnung gemeldet sind, sich aber bis zum 23. Tag vor der Wahl bei der Meldebehörde für eine solche Wohnung anmelden; die Wahlberechtigten sind bei der Anmeldung über die Möglichkeit der Antragstellung zu informieren;

  2. 2.

    bei Kommunalwahlen alle wahlberechtigten Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nach § 26 des Bundesmeldegesetzes von der Meldepflicht befreit sind, wenn sie bis zum 23. Tag vor der Wahl nachweisen, dass sie am Wahltag seit mindestens 37 Tagen im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben;

  3. 3.

    alle Wahlberechtigten, die ohne eine Wohnung innezuhaben (§ 4 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes) bis zum 23. Tag vor der Wahl durch eine Versicherung an Eides statt nachweisen, dass sie sich im Wahlbezirk sonst gewöhnlich aufhalten, im Bundesgebiet für eine Wohnung nicht gemeldet sind und bei keiner anderen Gemeindewahlbehörde des Landes einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt haben; die Gemeindewahlbehörde ist die zur Abnahme dieser Versicherung an Eides statt zuständige Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

(3) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist bis zum 23. Tag vor der Wahl schriftlich unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift bei der Gemeindewahlbehörde zu stellen. Erfolgt die Eintragung auf Antrag nach Absatz 2 Nummer 1, so benachrichtigt die Gemeindewahlbehörde der Zuzugsgemeinde unverzüglich die Gemeindewahlbehörde der Fortzugsgemeinde, die sie in ihrem Wählerverzeichnis streicht.

(4) Wahlberechtigte, die nach Absatz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragen sind und sich innerhalb desselben Wahlgebiets für eine andere Wohnung anmelden, bleiben in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den sie am Stichtag nach Absatz 1 gemeldet waren. Die Wahlberechtigten sind bei der Anmeldung hierüber zu informieren.

(5) Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind und ihre alleinige Wohnung oder Hauptwohnung in ein anderes Wahlgebiet verlegen, sind aus dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks zu streichen.