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§ 1 LKWO M-V
Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

I. – Allgemeine Regelungen

Titel: Verordnung zum Wahlrecht und zu den Kosten der Landtagswahlen in Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlordnung - LKWO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWO M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 LKWO M-V – Wahlbehörden, Wahrnehmung von Aufgaben durch das Amt (zu §§ 7, 8 LKWG)

(1) Wahlbehörden für die Landkreise sind die Landräte und für die amtsfreien Gemeinden die Bürgermeister. Wahlbehörden für die amtsangehörigen Gemeinden sind die Amtsvorsteher. Im Fall ihrer persönlichen Abwesenheit werden sie durch die Leitenden Verwaltungsbeamtinnen oder die Leitenden Verwaltungsbeamten vertreten.

(2) Jede amtsangehörige Gemeinde kann durch Beschluss der Gemeindevertretung die Aufgaben der Gemeindewahlleitung und der Bildung des Gemeindewahlausschusses insgesamt auf das Amt übertragen. § 9 Absatz 3 und § 10 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes sind entsprechend anzuwenden, wobei an die Stelle der Vertretung der Amtsausschuss und an die Stelle der Kommunen das Amt tritt. Wenn mehrere Gemeinden von Satz 1 Gebrauch machen, soll der Wahlausschuss in seiner Zusammensetzung den Mehrheitsverhältnissen in den Vertretungen dieser Gemeinden entsprechen. Er ist gemeinsamer Wahlausschuss für diese Gemeinden.

(3) Die Übertragung von Aufgaben nach Absatz 2 oder der Widerruf einer bereits erfolgten Übertragung muss spätestens am 120. Tag vor der Wahl gegenüber dem Amt erklärt werden.