Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 7 LKWG M-V
Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Gemeinsame Bestimmungen zum Landtags- und Kommunalwahlrecht → Abschnitt 2 – Wahlorganisation

Titel: Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWG M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 7 LKWG M-V – Wahlorgane

(1) Wahlorgane sind

  1. 1.

    für das Land die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter (Landeswahlleitung) und der Landeswahlausschuss,

  2. 2.

    für die Landkreise die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter (Kreiswahlleitung) und der Kreiswahlausschuss,

  3. 3.

    für die Gemeinden die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter (Gemeindewahlleitung) und der Gemeindewahlausschuss und

  4. 4.

    für jeden Wahlbezirk die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und der Wahlvorstand.

Für jeden Wahlkreis zur Landtagswahl werden die Wahlorgane des Landkreises oder der kreisfreien Stadt tätig, in deren Grenzen der Wahlkreis oder sein größter Teil liegt.

(2) Alle Wahlorgane, Mitglieder von Wahlorganen und deren Stellvertretungen (Mitglieder der Wahlorganisation) üben ihre Tätigkeit überparteilich und unabhängig aus. Sie sind zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.

(3) Bewerberinnen oder Bewerber und Vertrauenspersonen dürfen nicht Mitglied der Wahlorganisation sein. Sind Mitglieder der Wahlorganisation mit ihrem Einverständnis als Bewerberin oder Bewerber oder als Vertrauensperson benannt worden, tritt mit dem Zeitpunkt der Benennung der Verlust der Stellung als Mitglied der Wahlorganisation ein. Das Amt ist unverzüglich neu zu besetzen.

(4) Niemand darf mehr als ein Amt in der Wahlorganisation ausüben.