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§ 56 LKWG M-V
Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 2 – Ergänzende Bestimmungen zum Landtagswahlrecht

Titel: Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWG M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 56 LKWG M-V – Aufstellen von Bewerberinnen und Bewerbern zu Landtagswahlen

(1) Wahlkreisbewerberinnen und Wahlkreisbewerber können gewählt werden

  1. 1.

    in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis zum Landtag wahlberechtigten Mitglieder oder Delegierten der Partei (Wahlkreisversammlung) nach § 15 Absatz 4,

  2. 2.

    in Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, in einer gemeinsamen Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts in diesen Wahlkreisen zum Landtag wahlberechtigten Mitglieder oder Delegierten der Partei (gemeinsame Wahlkreisversammlung).

(2) Landeslistenbewerberinnen und Landeslistenbewerber sind in verbindlicher Reihenfolge in einer Landesversammlung nach § 15 Absatz 4 zu wählen.

(3) Die Wahlen dürfen frühestens 45 Monate, für die Vertreterversammlung nach § 15 Absatz 4 Nummer 2 frühestens 42 Monate nach Beginn der Wahlperiode des Landtages stattfinden; dies gilt nicht, wenn die Wahlperiode vorzeitig endet.

(4) Dieselbe Person kann nur auf einer Landesliste oder auf einem Kreiswahlvorschlag benannt sein. Sie kann jedoch zugleich auf einem Kreiswahlvorschlag und auf der Landesliste derselben Partei benannt werden. Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen einer Person enthalten. Die Anzahl der Personen auf einer Landesliste ist nicht begrenzt.