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§ 48 LKWG M-V
Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Gemeinsame Bestimmungen zum Landtags- und Kommunalwahlrecht → Abschnitt 6 – Statistik, Kosten, Fristen und Termine

Titel: Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWG M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 48 LKWG M-V – Allgemeine Wahlstatistik

Die Ergebnisse der Wahlen sind vom Statistischen Amt unter Wahrung des Wahlgeheimnisses statistisch auszuwerten; die Auswertung ist zu veröffentlichen. Die kommunalen Wahlleitungen können die Ergebnisse der Kommunalwahlen statistisch auswerten.