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§ 32 LKWG M-V
Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Gemeinsame Bestimmungen zum Landtags- und Kommunalwahlrecht → Abschnitt 4 – Wahlhandlung, Wahlergebnis

Titel: Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWG M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 32 LKWG M-V – Ungültige Stimmen

(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

  1. 1.

    als nicht unter Verantwortung der Wahlleitung hergestellt erkennbar oder für einen anderen Wahlkreis oder Wahlbereich gültig ist,

  2. 2.

    keine Kennzeichnung enthält,

  3. 3.

    mehr Kennzeichnungen enthält als die wählende Person Stimmen hat,

  4. 4.

    zu einer oder mehreren Stimmen den Willen der wählenden Person nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder

  5. 5.

    zu einer oder mehreren Stimmen einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

In den Fällen der Nummern 1 bis 3 sind alle Stimmen ungültig.

(2) Bei der Briefwahl sind außerdem alle Stimmen ungültig, wenn der Stimmzettel nicht in einem Stimmzettelumschlag abgegeben worden ist oder der Stimmzettelumschlag offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht, jedoch eine Zurückweisung gemäß § 31 nicht erfolgt ist.

(3) Mehrere in einem Stimmzettelumschlag abgegebene Stimmzettel gelten als einer, wenn sie gleich gekennzeichnet sind oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; bei inhaltlich verschiedener Kennzeichnung gelten sie als ungültige Stimmen. Bei leer abgegebenen Stimmzettelumschlägen gelten alle Stimmen als ungültig.