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§ 13 LKWG M-V
Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Gemeinsame Bestimmungen zum Landtags- und Kommunalwahlrecht → Abschnitt 2 – Wahlorganisation

Titel: Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWG M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 13 LKWG M-V – Daten der Wahlvorstände

(1) Auf Ersuchen der Gemeindewahlbehörde sind zur Sicherstellung der Wahldurchführung die in § 12 Absatz 3 Satz 1 genannten Behörden und Einrichtungen verpflichtet, Name, Vorname und Anschrift ihrer Bediensteten zum Zweck der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände zu übermitteln. Die ersuchte Stelle hat ihre Bediensteten über die Datenübermittlung zu unterrichten.

(2) Die Gemeindewahlbehörde darf, soweit die betroffene Person nicht widersprochen hat, die folgenden Daten der Mitglieder der Wahlvorstände für künftige Wahlen verarbeiten:

  1. 1.

    Name,

  2. 2.

    Vorname,

  3. 3.

    Anschrift,

  4. 4.

    Fernsprechnummern und E-Mail-Adressen,

  5. 5.

    Geburtsdatum,

  6. 6.

    bisherige Mitwirkung und ausgeübte Funktion.