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§ 8 LKrWG
Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Entsorgung von Sonderabfällen

Titel: Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LKrWG
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 LKrWG – Organisation der Sonderabfallentsorgung

(1) Der Zentralen Stelle für Sonderabfälle obliegt die Organisation der Sonderabfallentsorgung. Sie hat dabei das Abfallvermeidungsprogramm des Landes, im Falle des § 33 Abs. 1 Satz 2 KrWG dessen Beitrag zum Abfallvermeidungsprogramm des Bundes sowie den Abfallwirtschaftsplan nach § 12 zu beachten. Im Rahmen ihrer Aufgaben informiert und berät sie mit dem Ziel der Vermeidung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings und der sonstigen Verwertung von Abfällen. Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle erstellt jährlich für das abgelaufene Jahr eine Bilanz über Art, Menge und Verbleib der gefährlichen Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 5 Satz 1 KrWG.

(2) Sonderabfälle sind

  1. 1.

    gefährliche Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 5 Satz 1 KrWG, soweit sie nicht verwertet werden,

  2. 2.

    gefährliche Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 5 Satz 1 KrWG, soweit sie verwertet werden und vor dem 7. Oktober 1996 der Andienungspflicht unterlegen sind,

  3. 3.

    gefährliche Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 5 Satz 1 KrWG, soweit sie ihre Herkunft aus privaten Haushaltungen haben und getrennt von sonstigen Abfällen eingesammelt worden sind (Problemabfälle).

(3) Die Pflicht zur Getrennthaltung von Sonderabfällen richtet sich nach § 9a KrWG.

(4) Sonderabfälle, die in Rheinland-Pfalz angefallen sind oder in einer in Rheinland-Pfalz gelegenen Anlage entsorgt werden sollen, sind der Zentralen Stelle für Sonderabfälle anzudienen. Andienungspflichtig sind die Erzeuger und Besitzer von Sonderabfällen, bei nach § 4 Abs. 3 angenommenen Sonderabfällen und Problemabfällen der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger.

(5) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle hat die ihr ordnungsgemäß angedienten Abfälle einer dafür zugelassenen und aufnahmebereiten Anlage zur Entsorgung zuzuweisen, soweit eine solche zur Verfügung steht. Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle hat Vorschläge des Andienungspflichtigen bei der Zuweisung zu berücksichtigen, wenn die Entsorgung in einem Entsorgungsfachbetrieb durchgeführt werden soll und das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Ziele und Erfordernisse des Abfallwirtschaftsplans, nicht beeinträchtigt werden.

(6) Die Andienungspflichtigen haben die Abfälle der Anlage zuzuführen, der sie von der Zentralen Stelle für Sonderabfälle zugewiesen worden sind. Die Betreiber von Anlagen dürfen der Andienungspflicht unterliegende Abfälle nur dann annehmen, wenn sie von der Zentralen Stelle für Sonderabfälle zugewiesen sind.

(7) Von der Andienungspflicht sind in Rheinland-Pfalz angefallene Abfälle ausgenommen, die in einer dafür zugelassenen und in Rheinland-Pfalz gelegenen betriebseigenen Anlage des Abfallerzeugers oder im Falle des Absatzes 2 Nr. 3 in einer Abfallentsorgungsanlage des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers entsorgt werden. Darüber hinaus kann die Zentrale Stelle für Sonderabfälle mit Zustimmung der obersten Abfallbehörde im Einzelfall von der Andienungspflicht freistellen.

(8) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle erhebt von den Andienungspflichtigen für die ihr entstehenden Aufwendungen nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3 Gebühren und Auslagen (Kosten).

(9) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle unterliegt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Fachaufsicht der obersten Abfallbehörde.