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§ 7 LKrWG
Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Bestimmung und Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

Titel: Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LKrWG
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 LKrWG – Abfallbilanzen

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen jährlich für das abgelaufene Jahr Bilanzen über die Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings, der sonstigen Verwertung und der Beseitigung der ihnen überlassenen Abfälle unter Angabe von deren Art, Menge und Verbleib. In die Abfallbilanz ist ein Vergleich mit den Festlegungen des Abfallwirtschaftskonzepts und mit den Bilanzen mindestens der drei Vorjahre aufzunehmen. Die Abfallbilanz ist in geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(2) Die Abfallbilanzen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind der zuständigen Behörde und dem Landesamt für Umwelt zum 1. April jeden Jahres vorzulegen, sofern nichts anderes gesetzlich bestimmt ist. Das Landesamt für Umwelt erstellt auf der Grundlage der Bilanzen eine landesweite Abfallbilanz; diese kann weitere Angaben enthalten. § 6 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend.