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§ 22 LKrWG
Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 5 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LKrWG
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 LKrWG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen den Bestimmungen einer Satzung nach § 5 Abs. 1 den Nachweis einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung auf den im Rahmen seiner privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der vorgesehenen Art und Weise führt oder Abfälle dem Entsorgungspflichtigen nicht in der vorgesehenen Art und Weise oder entgegen dem Verlangen des Entsorgungspflichtigen nicht getrennt überlässt,

  2. 2.

    der Pflicht nach § 8 Abs. 4, Sonderabfälle der Zentralen Stelle für Sonderabfälle anzudienen, nicht nachkommt,

  3. 3.

    der Pflicht nach § 8 Abs. 6 Satz 1, Abfälle derjenigen Anlage zuzuführen, der sie von der Zentralen Stelle für Sonderabfälle zugewiesen sind, nicht nachkommt oder Abfälle einer Anlage ohne Zuweisung oder unter Verstoß gegen eine in der Zuweisung enthaltene vollziehbare Auflage zuführt,

  4. 4.

    entgegen § 8 Abs. 6 Satz 2 der Andienungspflicht unterliegende Abfälle annimmt, obwohl sie von der Zentralen Stelle für Sonderabfälle nicht zugewiesen sind,

  5. 5.

    entgegen § 12 Abs. 5 Abfälle ohne Genehmigung zu Abfallentsorgungsanlagen nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KrWG in das Plangebiet verbringt,

  6. 6.

    entgegen § 13 das Betreten eines Grundstücks oder die Ausführung von Untersuchungen nicht duldet,

  7. 7.

    entgegen § 14 Abs. 2 eine Abfallentsorgungsanlage ohne vorherige Abnahme oder ohne Zustimmung der zuständigen Behörde vor der Abnahme in Betrieb nimmt,

  8. 8.

    entgegen § 14 Abs. 3 Satz 2 Störungen des Anlagenbetriebs oder einen ordnungswidrigen Zustand der Anlage nicht oder nicht unverzüglich anzeigt,

  9. 9.

    der Anzeigepflicht nach § 16 Abs. 4 nicht nachkommt,

  10. 10.

    den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen vollziehbaren Anordnungen gröblich, beharrlich oder wiederholt zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz, dem Abfallverbringungsgesetz, dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz, dem Batteriegesetz, dem Verpackungsgesetz und diesem Gesetz ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Verwaltung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 die obere Abfallbehörde, im Übrigen diejenige Behörde, die die Befugnisse nach § 18, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 2, ausübt.