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§ 39 LKrO
Landkreisordnung für Baden-Württemberg (Landkreisordnung - LKrO)
Landesrecht Baden-Württemberg

ZWEITER TEIL – Verfassung und Verwaltung des Landkreises → 3. Abschnitt – Landrat

Titel: Landkreisordnung für Baden-Württemberg (Landkreisordnung - LKrO)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKrO
Gliederungs-Nr.: 2804
Normtyp: Gesetz

§ 39 LKrO – Zeitpunkt der Wahl, Wahlverfahren, Amtsverweser

(1) Wird die Wahl des Landrats wegen Ablaufs der Amtszeit oder wegen Eintritts in den Ruhestand infolge Erreichens der Altersgrenze notwendig, ist sie frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor Freiwerden der Stelle, in anderen Fällen spätestens sechs Monate nach Freiwerden der Stelle durchzuführen. Der Kreistag bestimmt den Wahltag. Die Stelle des Landrats ist spätestens zwei Monate vor der Wahl öffentlich auszuschreiben. Die Frist für die Einreichung der Bewerbung beträgt einen Monat. Der Bewerbung ist eine Bescheinigung über die Wählbarkeit des Bewerbers beizufügen; § 10 Absatz 4 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend.

(2) Zur Vorbereitung der Wahl des Landrats bildet der Kreistag einen besonderen beschließenden Ausschuss (Ausschuss); dieser wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. § 35 Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwendung. Der Ausschuss entscheidet über die öffentliche Ausschreibung der Stelle des Landrats. Er ist ferner zuständig für die Verhandlungen nach Absatz 3 über die Benennung von Bewerbern für die Wahl des Landrats.

(3) Der Ausschuss nach Absatz 2 Satz 1 legt dem Innenministerium die eingegangenen Bewerbungen mit den dazugehörigen Unterlagen unverzüglich vor. Das Innenministerium und der Ausschuss benennen gemeinsam mindestens drei für die Leitung des Landratsamts geeignete Bewerber, aus denen der Kreistag den Landrat wählt. Können Innenministerium und Ausschuss keine drei Bewerber nennen, so ist die Stelle erneut auszuschreiben. Dies gilt nicht, wenn der Ausschuss auf die Benennung weiterer Bewerber verzichtet. Können sich Innenministerium und Ausschuss nach der zweiten Ausschreibung nicht einigen und deshalb dem Kreistag nicht die erforderliche Zahl von Bewerbern benennen, entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Ausschusses, aus welchen Bewerbern der Kreistag den Landrat wählt; dabei sind die Bewerber zu berücksichtigen, über deren Benennung sich Innenministerium und der Ausschuss nach der zweiten Ausschreibung geeinigt haben.

(4) Den dem Kreistag zur Wahl vorgeschlagenen Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich dem Kreistag vor der Wahl vorzustellen.

(5) Die Kreisräte wählen den Landrat in geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen aller Kreisräte auf sich vereinigt. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet in derselben Sitzung ein zweiter Wahlgang statt. Erhält auch hierbei kein Bewerber mehr als die Hälfte der Stimmen aller Kreisräte, ist in derselben Sitzung ein dritter Wahlgang durchzuführen, bei welchem der Bewerber gewählt ist, der die höchste Stimmenzahl erreicht; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(6) Ein zum Landrat gewählter Bewerber kann vom Kreistag mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder zum Landrat bestellt werden (bestellter Landrat), wenn der Vorsitzende des Kreistags festgestellt hat, dass der Bewerber gewählt ist, und wenn der Bewerber deshalb nicht zum Landrat ernannt werden kann, weil eingelegte Rechtsbehelfe dem entgegenstehen. Der bestellte Landrat ist als hauptamtlicher Beamter auf Zeit des Landkreises zu bestellen. Seine Amtszeit beträgt zwei Jahre; Wiederbestellung ist zulässig. Die Amtszeit endet vorzeitig mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl zum Landrat. Der bestellte Landrat führt die Bezeichnung Landrat. Die Amtszeit als Landrat verkürzt sich um die Amtszeit als bestellter Landrat.