Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 8 LKJHG
Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. Abschnitt – Oberste Landesjugendbehörden, Unterrichtung des Landtags

Titel: Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKJHG
Gliederungs-Nr.: 2162
Normtyp: Gesetz

§ 8 LKJHG – Oberste Landesjugendbehörden, Beiräte

(1) Oberste Landesjugendbehörden sind das Kultusministerium und das Sozialministerium. Die Abgrenzung der Zuständigkeitsbereiche ergibt sich aus der Geschäftsbereichsabgrenzung der Landesregierung in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Obersten Landesjugendbehörden berufen zur Beratung der Landesregierung Beiräte.

(3) Die Beratung der Landesregierung in Fragen der Jugendarbeit und der Kinder- und Jugendhilfe ist Aufgabe des Landesjugendkuratoriums nach § 15 des Jugendbildungsgesetzes.