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§ 4 LKJHG
Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

1. Abschnitt

Titel: Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKJHG
Gliederungs-Nr.: 2162
Normtyp: Gesetz

§ 4 LKJHG – Landesjugendhilfeausschuss

(1) Der Landesjugendhilfeausschuss ist ein beschließender Fachausschuss im Sinne des Jugend- und Sozialverbandsgesetzes.

(2) Für den Landesjugendhilfeausschuss gilt das Jugend- und Sozialverbandsgesetz, soweit im Achten Buch Sozialgesetzbuch und in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(3) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören an:

  1. 1.

    als stimmberechtigte Mitglieder

    1. a)

      Vertreter der Kommunen

    2. b)

      Vertreter der freien Jugendarbeit, die auf Vorschlag des Landesjugendrings bestellt werden,

    3. c)

      Vertreter der übrigen Arbeitsfelder der Jugendhilfe, die auf Vorschlag der Liga der freien Wohlfahrtspflege bestellt werden,

    4. d)

      der Leiter des Kommunalverbands für Jugend und Soziales als Vorsitzender;

  2. 2.

    als beratende Mitglieder, die vom Kommunalverband für Jugend und Soziales bestellt werden,

    1. a)

      eine Ärztin oder ein Arzt mit Erfahrung in der Jugendgesundheitspflege, zu benennen vom Sozialministerium,

    2. b)

      eine Richterin oder ein Richter oder eine Beamtin oder ein Beamter der Justizverwaltung, zu benennen vom Justizministerium,

    3. c)

      eine Lehrerin oder ein Lehrer oder eine Beamtin oder ein Beamter der Schulverwaltung, zu benennen vom Kultusministerium,

    4. d)

      ein Mitglied zur Vertretung der Arbeitsverwaltung, zu benennen durch die Regionaldirektion Baden-Württemberg der Bundesagentur,

    5. e)

      je ein Mitglied zur Vertretung der evangelischen und der katholischen Kirche sowie der jüdischen Kultusgemeinde, zu benennen von deren zuständigen Stellen,

    6. f)

      eine Vertreterin des Landesfrauenrats Baden-Württemberg;

  3. 3.

    als weiteres beratendes Mitglied die Leiterin oder der Leiter der Verwaltung des Landesjugendamtes.

Für die nicht der Verbandsversammlung angehörenden Mitglieder nach Nummer 1 Buchst. a bis c und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gilt § 5 des Jugend- und Sozialverbandsgesetzes entsprechend. Der Kommunalverband für Jugend und Soziales legt unter Beachtung von § 71 Abs. 4 SGB VIII durch Satzung die Zahl der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis c fest. Er kann auch durch Satzung regeln, dass der Vorsitzende des Landesjugendhilfeausschusses und dessen Stellvertreter aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder gewählt wird.

(4) Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen oder zu bestellen. Für die Wahlen, Bestellungen und Vorschläge nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und nach Satz 1 gilt § 2 Abs. 3 Satz 3 entsprechend. Die Verbandsdirektorin oder den Verbandsdirektor vertritt die Leiterin oder der Leiter der Verwaltung des Landesjugendamtes im Vorsitz mit Stimmrecht. Für die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis c und Nr. 2 gilt § 2 Abs. 6 entsprechend.

(5) Die obersten Landesjugendbehörden können zu den Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses Vertreterinnen oder Vertreter entsenden. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. Die Sitzungen sind ihnen rechtzeitig unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der Sitzungsunterlagen mitzuteilen.

(6) Der Landesjugendhilfeausschuss kann zu seiner Beratung mit Zustimmung des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Ausschüsse bilden.

(7) Der Landesjugendhilfeausschuss soll vor der Berufung der Leiterin oder des Leiters der Verwaltung des Landesjugendamtes gehört werden.