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§ 25 LKJHG
Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

5. Abschnitt – Sonstige Vorschriften

Titel: Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKJHG
Gliederungs-Nr.: 2162
Normtyp: Gesetz

§ 25 LKJHG – Verwaltung des Mündelvermögens

(1) Die Kasse des örtlichen Trägers besorgt die Kassen- und Rechnungsgeschäfte für die Amtsvormundschaften und -pflegschaften. Sie muss sicherstellen, dass das Vermögen des einzelnen Mündels jederzeit festgestellt werden kann.

(2) Die Verwaltung der Mündelvermögen ist unbeschadet einer Eigenprüfung in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Aufsichtsprüfung der Gemeinden zu prüfen.