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§ 19a LKJHG
Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

5. Abschnitt – Sonstige Vorschriften

Titel: Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKJHG
Gliederungs-Nr.: 2162
Normtyp: Gesetz

§ 19a LKJHG – Unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche

(1) Das Landesjugendamt hat als zuständige Stelle nach § 42b Absatz 3 SGB VIII insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

  1. 1.

    Entgegennahme der Mitteilungen der Jugendämter und Anmeldung der unbegleiteten ausländischen Kinder und Jugendlichen zur Verteilung beziehungsweise Anzeige des Ausschlusses der Verteilung der unbegleiteten ausländischen Kinder und Jugendlichen gegenüber dem Bundesverwaltungsamt nach § 42a Absatz 4 SGB VIII,

  2. 2.

    Entgegennahme der Benennung durch das Bundesverwaltungsamt nach § 42b Absatz 1 Satz 1 SGB VIII,

  3. 3.

    Zuweisung an die Jugendämter nach § 42b Absatz 3 Satz 1 SGB VIII,

  4. 4.

    Entgegennahme der werktäglichen Mitteilungen der Jugendämter und werktägliche Meldungen an das Bundesverwaltungsamt nach § 42b Absatz 6 SGB VIII,

  5. 5.

    Anzeige gegenüber dem Bundesverwaltungsamt nach § 42d Absatz 3 Satz 1 SGB VIII,

  6. 6.

    Mitwirkung an dem Bericht der Bundesregierung nach § 42e SGB VIII,

  7. 7.

    Mitwirkung an der Evaluation nach Artikel 4 des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher.

(2) Die Aufgaben nach Absatz 1 werden vom Landesjugendamt als Pflichtaufgabe nach Weisung wahrgenommen. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.

(3) Maßstab für die Zuweisung von unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen nach § 42b Absatz 3 Satz 1 SGB VIII sind die Bevölkerungsanteile der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach der amtlichen Bevölkerungsfortschreibung des Statistischen Landesamtes zum 31. Dezember des Vorvorjahres. Dabei ist die Anzahl unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Obhut genommen worden waren oder Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch erhalten haben, zu berücksichtigen. Die Aufnahmepflicht der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wird durch einen Abgleich der aktuellen Anzahl der betreuten unbegleiteten ausländischen Minderjähriger mit der Aufnahmequote nach Satz 1 laufend ermittelt. Maßgeblich für die Zuweisung sind die spezifischen Schutzbedürfnisse und Bedarfe unbegleiteter ausländischer Minderjähriger.

(4) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind verpflichtet, vom Landesjugendamt zugewiesene ausländische Kinder und Jugendliche zur Inobhutnahme nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB VIII aufzunehmen. Gegen die Zuweisungsentscheidung des Landesjugendamts nach Absatz 1 Nummer 3 ist kein Widerspruch zulässig. Die Klage gegen Zuweisungsentscheidungen des Landesjugendamts nach Absatz 1 Nummer 3 hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Der Personal- und Sachaufwand für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 wird dem Landesjugendamt vom Land erstattet. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kommunalverband für Jugend und Soziales und dem Sozialministerium.