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§ 17 LKJHG
Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

4. Abschnitt – Leistungen der Jugendhilfe

Titel: Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKJHG
Gliederungs-Nr.: 2162
Normtyp: Gesetz

§ 17 LKJHG – Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen

Jugendhilfe fördert die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit in Tageseinrichtungen, auf deren gleichmäßigen Ausbau das Land hinwirkt.