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§ 15 LKJHG
Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

4. Abschnitt – Leistungen der Jugendhilfe

Titel: Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKJHG
Gliederungs-Nr.: 2162
Normtyp: Gesetz

§ 15 LKJHG – Jugendsozialarbeit

(1) Jugendsozialarbeit wendet sich an sozial benachteiligte oder in ihrer individuellen Entwicklung beeinträchtigte junge Menschen, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII vorliegen. Aufgabe ist die Unterstützung beim Übergang von der Schule zum Beruf und die soziale Integration durch möglichst ortsnahe und lebensweltbezogene sozialpädagogische Hilfen, die dort ansetzen, wo sich die jungen Menschen aufhalten. Dazu gehört die Förderung ihrer schulischen und beruflichen Ausbildung und ihre Eingliederung in die Arbeitswelt.

(2) Über die Abstimmung mit der Schulverwaltung, der Bundesagentur für Arbeit und den Trägern betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sowie von Beschäftigungsangeboten hinaus sollen Angebote im Verbund angestrebt werden.

(3) Unbeschadet der Gesamtverantwortung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann das Land im Rahmen seiner Aufgaben nach § 82 SGB VIII nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans

  1. 1.
    Zuschüsse zu den Kosten von Vorhaben der Jugendsozialarbeit, insbesondere der gemeinwesenbezogenen Jugendsozialarbeit, von Maßnahmen gegen Arbeitslosigkeit junger Menschen und von pädagogischen Hilfen für junge Menschen in Jugendwohnheimen,
  2. 2.
    Zuschüsse zu den Kosten von Modellvorhaben der Jugendhilfe sowie
  3. 3.
    Zuschüsse zu Investitionskosten von Jugendwohnheimen

gewähren.