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§ 11 LKJHG
Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

3. Abschnitt – Träger der freien Jugendhilfe

Titel: Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKJHG
Gliederungs-Nr.: 2162
Normtyp: Gesetz

§ 11 LKJHG – Zuständigkeit für die Anerkennung

(1) Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII wird ausgesprochen

  1. 1.
    vom Jugendamt, wenn der Träger im Wesentlichen im Bezirk des Jugendamtes tätig ist,
  2. 2.
    vom Landesjugendamt, wenn der Träger in den Bezirken mehrerer Jugendämter tätig ist, wobei in Fällen von landesweiter Bedeutung das Einvernehmen mit der obersten Landesjugendbehörde herzustellen ist,
  3. 3.
    von der obersten Landesjugendbehörde in den übrigen Fällen.

(2) Die in der Liga der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sowie die Bezirks- und Ortsstellen dieser Verbände und die ihnen im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes angehörenden Mitgliedsverbände und -einrichtungen gelten als anerkannt.

(3) Für die Anerkennung von Trägern der außerschulischen Jugendbildung gilt das Jugendbildungsgesetz vom 6. Mai 1975 (GBl. S. 254) in der jeweils geltenden Fassung.