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§ 9 LKHG M-V
Landeskrankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt I – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Landeskrankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKHG M-V
Gliederungs-Nr.: 212-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 LKHG M-V – Krankenhausaufsicht (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 11. Juni 2011 durch § 41 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 327). Zur weiteren Anwendung s. § 40 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 327).

(1) Krankenhäuser und von ihnen betriebene Einrichtungen unterliegen der Krankenhausaufsicht. Die Vorschriften über die Rechtsaufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte sowie über die Aufsicht über die Hochschulen soweit sie über die Krankenhausaufsicht hinausgeht bleiben unberührt.

(2) Die Krankenhausaufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der krankenhausrechtlichen Vorschriften. Aufsichtsbehörde ist, soweit in Rechtsvorschriften nicht etwas Anderes bestimmt ist,

  1. 1.
    hinsichtlich des § 3 Abs. 1, der §§ 4, 5, 10 bis 13, sowie der darauf gestützten Rechtsverordnungen das Gesundheitsamt,
  2. 2.
    hinsichtlich des § 5, der darauf gestützten Rechtsverordnungen und der sonstigen Vorschriften über die Krankenhaushygiene das Landesgesundheitsamt,
  3. 3.
    im Übrigen hinsichtlich der Universitätskliniken das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, hinsichtlich der übrigen Krankenhäuser das Sozialministerium.

Das Gesundheitsamt ist an Besichtigungen durch das Landesgesundheitsamt zu beteiligen.

(3) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde die für die Durchführung der Krankenhausaufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und deren Beauftragten Zutritt zu gewähren. Bei dringender Gefahr für die Krankenhaushygiene ist der Zutritt jederzeit zu gestatten. Insoweit wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetze) eingeschränkt.