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§ 45 LKHG M-V
Landeskrankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt VI – Innere Strukturen der Krankenhäuser

Titel: Landeskrankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKHG M-V
Gliederungs-Nr.: 212-1
Normtyp: Gesetz

§ 45 LKHG M-V – Abgaben aus Liquidationserlösen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 11. Juni 2011 durch § 41 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 327). Zur weiteren Anwendung s. § 40 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 327).

(1) Der Krankenhausträger ist verpflichtet, aus den Einkünften, die Ärzte des Krankenhauses aus wahlärztlicher Tätigkeit oder persönlicher Ermächtigung erzielen, eine Abgabe zu verlangen. Neben der Erstattung der Kosten, die durch die ärztliche Tätigkeit nach Satz 1 verursacht werden, verlangt der Krankenhausträger einen angemessenen Vorteilsausgleich.

(2) Werden im stationären Bereich von hierzu berechtigten Ärzten wahlärztliche Leistungen gesondert berechnet, so sind die ärztlichen Mitarbeiter an den hieraus erzielten Einnahmen zu beteiligen. Die Beteiligung soll sich auch auf nichtärztliche wissenschaftliche Mitarbeiter erstrecken. Beamtete ärztliche Mitarbeiter werden an den Einnahmen beteiligt, wenn die Mitarbeit an den wahlärztlichen Leistungen als Nebentätigkeit genehmigt worden ist.

(3) Der Krankenhausträger hat die Beteiligung nach Absatz 2 sicherzustellen. An der Verteilung wirken die begünstigten Mitarbeiter mit. Dabei sind Verantwortung, Leistung, Erfahrung und die Dauer der Zugehörigkeit zum Krankenhaus zu berücksichtigen.

(4) Grundlage für die Feststellung der Mitarbeiterbeteiligung durch den Krankenhausträger sind die Einkünfte aus der wahlärztlichen Tätigkeit, die dem Arzt nach Abzug der Abgabe nach Absatz 1 verbleiben. Hiervon steht den Mitarbeitern ein Prozentsatz zu, der mit der Höhe der Einkünfte steigt, jedoch 40 Prozent nicht überschreiten darf. Der Krankenhausträger kann bestimmen, dass eine Pflicht zur Beteiligung der Mitarbeiter nur besteht, soweit die maßgebenden Einkünfte eine Mindesthöhe überschreiten.