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§ 41 LKHG M-V
Landeskrankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt V – Krankenhausförderung

Titel: Landeskrankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKHG M-V
Gliederungs-Nr.: 212-1
Normtyp: Gesetz

§ 41 LKHG M-V – Aufbringung der Mittel (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 11. Juni 2011 durch § 41 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 327). Zur weiteren Anwendung s. § 40 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 327).

(1) Von den Kosten der Krankenhausförderung nach diesem Gesetz tragen das Land 60 vom Hundert und die Landkreise und kreisfreien Städte 40 vom Hundert entsprechend den Festsetzungen des Haushaltsplans. Satz 1 gilt entsprechend für die nach Artikel 14 Abs. 2 Satz 2 des Gesundheitsstrukturgesetzes von den Ländern aufzubringenden Mittel der zusätzlichen Investitionsprogramme.

(2) Der Beitrag der Landkreise und kreisfreien Städte berechnet sich nach den vom Statistischen Amt zum 31. Dezember des jeweils vorvergangenen Jahres fortgeschriebene Einwohnerzahl.

(3) Das Sozialministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium das Verfahren zur Verteilung der von den Landkreisen und kreisfreien Städten aufzubringenden Mittel. Dabei kann mit Zustimmung der kommunalen Landesverbände auch ein von Absatz 2 abweichender Verteilungsschlüssel bestimmt werden.

(4) Die von den Landkreisen und kreisfreien Städten aufgebrachten Finanzmittel werden als Eigenmittel berücksichtigt, soweit es die Förderung ihrer eigenen Krankenhäuser betrifft.