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§ 30 LKHG M-V
Landeskrankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt V – Krankenhausförderung

Titel: Landeskrankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKHG M-V
Gliederungs-Nr.: 212-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 LKHG M-V – Pauschale Förderung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 11. Juni 2011 durch § 41 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 327). Zur weiteren Anwendung s. § 40 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 327).

(1) Durch feste jährliche Pauschalbeträge werden gefördert

  1. 1.
    die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei bis zu 15 Jahren (kurzfristige Anlagegüter),
  2. 2.
    die nicht zur Instandhaltung gehörende Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer entsprechend Nummer 1,
  3. 3.
    sonstige nach § 29 förderungsfähige Investitionen, wenn die veranschlagten Kosten für das einzelne Vorhaben 55.000 Euro ohne Mehrwertsteuer nicht überschreiten. Das Krankenhaus darf die Kostengrenze von 55.000 Euro im Einzelfall mit Einwilligung des Sozialministeriums überschreiten; das Sozialministerium hat vor der Einwilligung das Einvernehmen mit den unmittelbar Beteiligten (§ 27 Abs. 1) anzustreben.

(2) Krankenhäuser, die eine nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz geförderte Ausbildungsstätte betreiben, erhalten auf Antrag zur Förderung der für diese Ausbildungsstätte notwendigen Investitionen nach Absatz 1 einen Zuschlag zur Jahrespauschale von 55 Euro für jeden förderungsfähigen Ausbildungsplatz.

(3) Das Sozialministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium nach Anhörung der unmittelbar Beteiligten durch Rechtsverordnung

  1. 1.
    die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Pauschalbeträge nach Absatz 1 zu bestimmen,
  2. 2.
    die Abgrenzung der kurzfristigen Anlagegüter nach Absatz 1 Nr. 1 festzulegen,
  3. 3.
    in Abständen von zwei Jahren die Wertgrenze nach Absatz 1 Nr. 3 und den Zuschlag zur Jahrespauschale nach Absatz 2 der Preisentwicklung anzupassen.

(4) Das Sozialministerium kann im Ausnahmefall durch Verwaltungsakt einen anderen Pauschalbetrag festsetzen, soweit dies zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses unter Berücksichtigung seiner im Krankenhausplan festgelegten Aufgaben notwendig oder ausreichend ist.

(5) Zinserträge aus noch nicht zweckentsprechend verwendeten Pauschalmittel sowie Einnahmen aus der Veräußerung geförderter kurzfristiger Anlagegüter sind den Zwecken des Absatzes 1 entsprechend zu verwenden.

(6) Die Fördermittel sind über das Jahr verteilt in Teilbeträgen auszuzahlen.