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§ 29 LKHG M-V
Landeskrankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt V – Krankenhausförderung

Titel: Landeskrankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKHG M-V
Gliederungs-Nr.: 212-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 LKHG M-V – Einzelförderung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 11. Juni 2011 durch § 41 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 327). Zur weiteren Anwendung s. § 40 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 327).

(1) Investitionskosten werden gefördert (Einzelförderung) für

  1. 1.
    die Errichtung von Krankenhäusern (Neubau, Umbau, Erweiterungsbau, Rekonstruktion) einschließlich der Erstausstattung mit den für den Betrieb des Krankenhauses notwendigen Anlagegütern,
  2. 2.
    die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als 15 Jahren,
  3. 3.
    die Ergänzung von anderen Anlagegütern, soweit diese über die übliche Anpassung an die medizinische und technische Entwicklung wesentlich hinausgeht,
  4. 4.
    die nicht zur Instandhaltung gehörende Erhaltung und Wiederherstellung eines Anlagegutes, ausgenommen Gebrauchsgüter (Verbesserung).

(2) Voraussetzung für die Bewilligung von Fördermitteln für Maßnahmen nach Absatz 1 ist die Aufnahme in das Krankenhausinvestitionsprogramm und die Sicherstellung der gesamten Finanzierung. Die Folgekosten sind bei der Beurteilung einzubeziehen. Bei Errichtungsmaßnahmen sind vorhandene Anlagegüter zu übernehmen, soweit dies medizinisch vertretbar und wirtschaftlich geboten ist.

(3) Errichtungsmaßnahmen können mit Zustimmung des Krankenhausträgers ganz oder teilweise auch durch einen Festbetrag gefördert werden, der auch auf Grund pauschaler Kostenwerte festgelegt werden kann.

(4) Fördermittel können nur nachbewilligt werden, wenn keine Festbetragsfinanzierung vereinbart worden ist und die Mehrkosten, insbesondere durch Preisentwicklungen und nachträglich genehmigte Planänderungen, für den Krankenhausträger unabweisbar sind und dieser das Sozialministerium unverzüglich nach Bekanntwerden der Mehrkosten unterrichtet hat.

(5) Nicht gefördert werden der Erwerb oder die Anmietung bereits in den Krankenhausplan aufgenommener Krankenhäuser und die nicht bewilligte Vorfinanzierung von Investitionen.