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§ 27 LKHG M-V
Landeskrankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt IV – Krankenhaus- und Investitionsplanung

Titel: Landeskrankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKHG M-V
Gliederungs-Nr.: 212-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 LKHG M-V – Mitwirkung der Beteiligten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 11. Juni 2011 durch § 41 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 327). Zur weiteren Anwendung s. § 40 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 327).

(1) Bei der Krankenhausplanung und der Aufstellung der Investitionsprogramme hat das Sozialministerium Einvernehmen mit den unmittelbar Beteiligten anzustreben. Unmittelbar Beteiligte sind die Landesverbände der Krankenkassen, die Verbände der Ersatzkassen, der Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenversicherung, die Krankenhausgesellschaft des Landes und die kommunalen Landesverbände. Artikel 14 Abs. 2 Satz 1 des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266, 2326) bleibt unberührt.

(2) Mit den an der Krankenhausversorgung Beteiligten ist bei der Durchführung dieses Gesetzes und des Krankenhausfinanzierungsgesetzes eng zusammenzuarbeiten. Das betroffene Krankenhaus und der Landkreis oder die kreisfreie Stadt sind jeweils anzuhören. Beteiligte ist neben den unmittelbar Beteiligten gemäß Absatz 1 die Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern.