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§ 25 LKHG M-V
Landeskrankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt IV – Krankenhaus- und Investitionsplanung

Titel: Landeskrankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKHG M-V
Gliederungs-Nr.: 212-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 LKHG M-V – Aufnahme in den Krankenhausplan (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 11. Juni 2011 durch § 41 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 327). Zur weiteren Anwendung s. § 40 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 327).

(1) Die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan und seine Einzelfestsetzungen wird durch schriftlichen Bescheid des Sozialministeriums festgestellt. Entsprechendes gilt für Krankenhäuser, deren Aufnahmeantrag abgelehnt wird, und für Krankenhäuser, die bei einer Fortschreibung des Krankenhausplans ausscheiden. In dem Bescheid kann das Sozialministerium näher regeln, in welchen Schritten die Ziele des Krankenhausplans bei dem jeweiligen Krankenhaus zu verwirklichen sind. Der Bescheid kann Nebenbestimmungen enthalten, soweit dies zur Erreichung der Ziele des Krankenhausplans erforderlich ist. Ein Rechtsanspruch auf die Aufnahme in den Krankenhausplan besteht nicht Die Bescheide werden den unmittelbar Beteiligten gemäß § 27 zur Kenntnis gegeben.

(2) Die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan ist Voraussetzung für die Förderung nach dem Fünften Abschnitt.

(3) Voraussetzung für die Aufnahme in den Krankenhausplan sind neben der Erfüllung der in § 24 Abs. 1 genannten Ziele und der sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes insbesondere die Sicherstellung der dauerhaften Vorhaltung der nach Disziplinen ausgewiesenen Betten der durchgehenden ärztlichen und pflegerischen Versorgung in den vorzuhaltenden Disziplinen und einer Tag- und Nachtaufnahmebereitschaft.

(4) Wird ein in den Krankenhausplan aufgenommenes Krankenhaus von einem anderen Träger übernommen, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten des bisherigen Trägers ein. Dies gilt vorbehaltlich einer Überprüfung durch das Sozialministerium.