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§ 26 LKHG M-V
Krankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 4 – Innere Strukturen der Krankenhäuser

Titel: Krankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKHG M-V
Gliederungs-Nr.: 212-18
Normtyp: Gesetz

§ 26 LKHG M-V – Medizinische Organisation

(1) Das Krankenhaus ist nach ärztlich überschaubaren Verantwortungsbereichen und medizinischen Gesichtspunkten entsprechend den Vorgaben des Feststellungsbescheides in Fachabteilungen gegliedert.

(2) Für jede Fachabteilung ist eine leitende Ärztin oder ein leitender Arzt zu bestellen, die oder der die Verantwortung für die Untersuchung und Behandlung der Patientinnen und Patienten trägt. Eine Fachabteilung kann auch von einer Belegärztin oder einem Belegarzt geleitet werden, soweit diese nach dem Feststellungsbescheid als Belegabteilung zugelassen ist.