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§ 24 LKHG M-V
Krankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Krankenhaus- und Investitionsplanung

Titel: Krankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKHG M-V
Gliederungs-Nr.: 212-18
Normtyp: Gesetz

§ 24 LKHG M-V – Aufbringung der Mittel

(1) Von den Kosten der Krankenhausförderung nach diesem Gesetz tragen das Land 60 Prozent und die Landkreise und kreisfreien Städte 40 Prozent entsprechend den Festsetzungen des Haushaltsplanes. Satz 1 gilt nach Abzug der im Haushaltsplan festgesetzten Benutzerbeiträge nach Artikel 14 Absatz 1 des Gesundheitsstrukturgesetzes entsprechend für die nach Artikel 14 Absatz 2 Satz 2 des Gesundheitsstrukturgesetzes von den Ländern aufzubringenden Mittel der zusätzlichen Investitionsprogramme.

(2) Der Beitrag der Landkreise und kreisfreien Städte berechnet sich nach den vom Statistischen Landesamt zum 31. Dezember des jeweils vorvergangenen Jahres fortgeschriebenen Einwohnerzahlen.

(3) Das für Gesundheitswesen zuständige Ministerium bestimmt das Verfahren zur Verteilung der von den Landkreisen und kreisfreien Städten aufzubringenden Mittel. Dabei kann mit Zustimmung der kommunalen Landesverbände auch ein von Absatz 2 abweichender Verteilungsschlüssel bestimmt werden.

(4) Die von den Landkreisen und kreisfreien Städten aufgebrachten Finanzmittel werden als Eigenmittel berücksichtigt, soweit es die Förderung ihrer eigenen Krankenhäuser betrifft.