Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 22 LKHG M-V
Krankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Krankenhaus- und Investitionsplanung

Titel: Krankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKHG M-V
Gliederungs-Nr.: 212-18
Normtyp: Gesetz

§ 22 LKHG M-V – Verwendungsnachweis

(1) Die geförderten Krankenhäuser haben dem für Gesundheitswesen zuständigen Ministerium jährlich einen Verwendungsnachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Pauschalfördermittel nach § 15 vorzulegen.

(2) Die Verwendung der Fördermittel, die nach den §§ 13, 14, 16 bis 20 einzeln bewilligt worden sind, ist nach Kosten und Leistungen für jede Investitionsmaßnahme einzeln, spätestens sechs Monate nach Abnahme der wesentlichen Bauleistungen, nachzuweisen. Soweit sich die Förderung einer Maßnahme über mehrere Kalenderjahre erstreckt, ist im Verwendungsnachweis jährlich ein Zwischenbericht entsprechend Satz 1 zu geben.

(3) Die Verwendung der Fördermittel nach den §§ 13 bis 20 ist nach Verwendungsarten gegliedert insgesamt nachzuweisen. Insoweit kann der Verwendungsnachweis im Falle des § 13 Absatz 4 auch durch die Vorlage eines Abschlussberichts, in dem die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel bestätigt wird, ersetzt werden. Bei der Festbetragsförderung erfolgt daneben eine in das Einzelne gehende Prüfung des abschließenden Nachweises der Verwendung von Fördermitteln regelmäßig als Stichprobe oder soweit hierfür besondere Gründe vorliegen. Eine Plausibilitätsprüfung, die aus baufachlicher Sicht die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel untersucht, hat zu erfolgen.

(4) Das für Gesundheitswesen zuständige Ministerium oder eine von ihm beauftragte Stelle prüft die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel sowie die Beachtung der mit der Bewilligung verbundenen Nebenbestimmungen. Es kann sich dabei auf Prüfergebnisse anderer Prüfungseinrichtungen stützen. Der Landesrechnungshof ist berechtigt, die Nachweise, die für die Höhe der Fördermittel maßgebend sind, sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel an Ort und Stelle zu prüfen, die Unterlagen einzusehen und Auskünfte einzuholen. Die Prüfungsrechte des Landesrechnungshofes bleiben unberührt. Das Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung wird dem Fördermittelempfänger schriftlich mitgeteilt.

(5) Der Krankenhausträger hat auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Soweit es die Überprüfung erfordert, sind die Prüfungsberechtigten nach Absatz 4 befugt, Grundstücke, Räume und Einrichtungen des Krankenhauses zu den Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten, dort Besichtigungen und Prüfungen vorzunehmen sowie in die geschäftlichen Unterlagen des Krankenhauses Einblick zu nehmen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.