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§ 21 LKHG M-V
Krankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Krankenhaus- und Investitionsplanung

Titel: Krankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKHG M-V
Gliederungs-Nr.: 212-18
Normtyp: Gesetz

§ 21 LKHG M-V – Nebenbestimmungen, Rückforderung

(1) Die Bewilligung von Fördermitteln kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, die zur Verwirklichung des Gesetzes- und Förderzwecks geboten sind. Die notwendige Barrierefreiheit ist in die Nebenbestimmungen aufzunehmen.

(2) Dem Krankenhausträger obliegt es, alle für die Prüfung des Förderanspruchs notwendigen Angaben zu machen und zu belegen. Kommt er dieser Pflicht nicht in einem angemessenen Zeitraum nach, so kann der Antrag abgelehnt werden.

(3) Der Krankenhausträger ist unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften verpflichtet, das förderfähige Anlagevermögen in betriebsüblichem Umfang gegen Risiken zu versichern. Bei Einzelförderung entfällt ein Förderanspruch, soweit für die Investitionen Versicherungsleistungen gewährt werden oder eine Investitionsmaßnahme durch schuldhaft unterlassene Wartung und Instandhaltung notwendig geworden ist. Versicherungsleistungen für kurzfristige Anlagegüter sind den Pauschalfördermitteln zuzuführen, soweit sie nicht nach Satz 2 für die Erstausstattung einzusetzen sind. Unterbleibt die Versicherung, so ist das Krankenhaus im Schadensfalle zu behandeln, als wenn es versichert gewesen wäre.

(4) Das für Gesundheitswesen zuständige Ministerium kann von dem Krankenhausträger verlangen, dass er für einen möglichen Rückerstattungsanspruch in geeigneter Weise Sicherheit leistet, in der Regel durch die Bestellung von Grundpfandrechten. Die notwendigen Kosten der Absicherung werden in die Förderung einbezogen.

(5) Fördermittel für Investitionen sind zu erstatten, wenn das Krankenhaus aus dem Krankenhausplan ausscheidet. Soweit mit den Fördermitteln Anlagegüter angeschafft worden sind, mindert sich die Verpflichtung zur Erstattung entsprechend der abgelaufenen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer dieser Anlagegüter. Soweit Fördermittel zur Erhaltung oder Wiederherstellung von Anlagegütern verwendet worden sind, gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass auf die Nutzungsdauer dieser Maßnahmen, längstens aber auf die der erhaltenen oder wiederhergestellten Anlagegüter abzustellen ist. Die Verpflichtung zur Erstattung der Fördermittel besteht nur bis zur Höhe des Liquidationswertes der Anlagegüter, wenn das Krankenhaus aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen aus dem Krankenhausplan ausscheidet. Absatz 3 Satz 3 bleibt unberührt.

(6) Von einer Rückforderung nach Absatz 5 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn das Krankenhaus im Einvernehmen mit dem für Gesundheitswesen zuständigen Ministerium aus dem Krankenhausplan ausscheidet. Liegt das Ausscheiden des Krankenhauses nach Absatz 6 im krankenhausplanerischen Interesse, ist von einer Rückforderung abzusehen, wenn und soweit

  1. 1.

    krankenhausspezifische bauliche Investitionen in den Krankenhausgebäuden zu keiner Steigerung des Gebäudewertes für Nachfolgenutzungen geführt haben und auch nicht entsprechend ihrer ursprünglichen oder einer ähnlichen Zweckbestimmung weiter verwendbar sind oder

  2. 2.

    umsetzbare Anlagegüter anderweitig für die stationäre Akutversorgung eingesetzt werden können.

Erträge aus einer Verwertung der geförderten Anlagegüter sowie nicht zweckentsprechend verwendete Pauschalfördermittel sind jedoch zu erstatten. Absatz 5 Satz 6 gilt entsprechend.

(7) Die Absätze 5 und 6 gelten entsprechend, wenn das Krankenhaus aus dem Krankenhausplan teilweise ausscheidet und deshalb Bereiche des Krankenhauses nicht mehr für Krankenhauszwecke genutzt werden.

(8) Werden einzeln geförderte Anlagegüter vor Ablauf ihrer Nutzungsdauer nicht mehr für Krankenhauszwecke genutzt, so ist dies dem Fördermittelgeber anzugeben, damit Erträge, die aus einer Verwertung der Anlagegüter erzielt worden sind oder zumutbar hätten erzielt werden können, zurückgefordert werden können. Bei Förderung einer Ersatzinvestition sind die Erträge zur Finanzierung der Ersatzinvestition zu verwenden.

(9) Von der Rückforderung nach Absatz 5 kann abgesehen werden, wenn

  1. 1.

    geförderte bewegliche oder unbewegliche Anlagegüter, die nicht unmittelbar dem Betrieb von bettenführenden Abteilungen des Krankenhauses zuzuordnen sind, aus fachlichen oder wirtschaftlichen Gründen mit Einverständnis des für Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums aus dem Krankenhausbetrieb ausgegliedert werden oder

  2. 2.

    die geförderten Anlagegüter weiterhin überwiegend für die stationäre Krankenhausversorgung genutzt werden oder

  3. 3.

    die Erträge aus der Nutzung oder Veräußerung der geförderten Anlagen den Pauschalfördermitteln des Krankenhauses zugeführt werden. Das Krankenhaus hat darüber Nachweis zu fuhren.

(10) Fördermittel sind ganz oder teilweise zurückzufordern,

  1. 1.

    wenn sie nicht dem Förderzweck entsprechend oder entgegen den Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheids verwendet worden sind. Eine nicht zweckentsprechende Verwendung der Mittel liegt auch vor, wenn das Krankenhaus seine Aufgaben nach dem Feststellungsbescheid ganz oder zum Teil nicht oder nicht mehr erfüllt;

  2. 2.

    soweit damit finanzierte Anlagegüter sicherungsübereignet worden sind,

  3. 3.

    wenn nach der Gewährung von Leistungen nach § 19 der Krankenhausbetrieb nicht eingestellt oder nicht umgestellt wird,

  4. 4.

    wenn die allgemein geltenden vergaberechtlichen Vorgaben bei Bau- und anderen Leistungen nicht eingehalten wurden.

(11) Übersteigen die aufgrund einer Bewilligung ausgezahlten Fördermittel, insbesondere die Abschlagszahlungen für Investitionen, den endgültigen förderfähigen Betrag, so ist der Mehrbetrag zu erstatten. Dies gilt nicht für Pauschalfördermittel und die Festbetragsfinanzierung.

(12) Ein Erstattungsanspruch nach den Absätzen 5 und 6 entfällt, wenn der Ausgleichsanspruch für Eigenmittel nach § 18 Absatz 3 um den Restnutzungswert geförderter Anlagegüter vermindert wird.