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§ 15 LKHG M-V
Krankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Krankenhaus- und Investitionsplanung

Titel: Krankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKHG M-V
Gliederungs-Nr.: 212-18
Normtyp: Gesetz

§ 15 LKHG M-V – Pauschalförderung

(1) Durch pauschale jährliche Beträge werden gefördert

  1. 1.

    die Wiederbeschaffung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen, ausgenommen Verbrauchs- und Gebrauchsgüter, mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von bis zu 15 Jahren (kurzfristige Anlagegüter),

  2. 2.

    sonstige nach § 13 förderungsfähige Investitionen, wenn die Kosten für das einzelne Vorhaben den Betrag von 100.000 Euro (Kostengrenze) ohne Mehrwertsteuer nicht übersteigen. Diese Grenze kann im Einzelfall mit Genehmigung des für Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums überschritten werden.

(2) Für die Entscheidung, ob die Kostengrenze überschritten wird, ist auf die vorauskalkulierten, voraussichtlich förderfähigen Kosten abzustellen. Kostensteigerungen dürfen nicht kalkuliert werden. Überschreiten die entstandenen förderfähigen Kosten die Kostengrenze, so ist eine nachträgliche Einzelförderung ausgeschlossen. Unterschreiten sie die Kostengrenze, so verbleibt es bei der Genehmigung, sofern diese nicht auf unrichtigen oder unvollständigen, vom Krankenhaus zu vertretenden Angaben beruht und der Förderzweck in vollem Umfang erreicht wird.

(3) Die Pauschalfördermittel werden auf Antrag jährlich bewilligt. Für die folgenden Jahre bedarf es keines erneuten Antrags. Antragsrelevante Änderungen sind seitens des Krankenhauses mitzuteilen. Die Pauschalfördermittel werden im Mai und September ausgezahlt. Zinserträge aus dem Vorjahr sind den Pauschalfördermitteln zuzuführen.

(4) Das für Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, das rechnerische Verfahren sowie den Zuschlag für Ausbildungsplätze durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zu bestimmen. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der jeweiligen errechneten Jahrespauschale nach Absatz 1 werden durch Erlass im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben. (1)

Krankenhäuser nach § 3 Absatz 2 erhalten einen prozentualen Anteil des jeweiligen Haushaltsansatzes in Höhe von 3,687 Prozent, davon

  • 2,369 Prozent die Universitätsklinik Rostock,

  • 1,318 Prozent die Universitätsklinik Greifswald.

(5) Die Pauschalfördermittel dürfen nur im Rahmen der Aufgabenstellung des Krankenhauses nach dem Krankenhausplan verwendet werden. Nicht verwendete Pauschalfördermittel werden den Pauschalfördermitteln des Krankenhauses für das Folgejahr zugeführt.

(6) Bei wesentlich abweichendem Bedarf kann ein anderer Pauschalbetrag festgesetzt werden, soweit dies zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Rahmen seiner Aufgabenstellung nach dem Krankenhausplan notwendig oder ausreichend ist. Dabei ist das Wesen der Pauschalförderung zu berücksichtigen. Erträge, die das Krankenhaus aus einer Nutzung geförderter kurzfristiger Anlagegüter erzielen kann, sowie Zinserträge aus noch nicht zweckentsprechend verwendeten Pauschalfördermitteln, sind zu berücksichtigen.

(1) Red. Anm.:

Nach Nummer 2 des Erlasses über die Bemessungsgrundlagen und Jahrespauschale der Pauschalförderung von Krankenhäusern im Jahr 2023 vom 28. März 2023 (AmtsBl. M-V S. 258) beträgt die Jahrespauschale im Jahr 2023 26 796 590 Euro.