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§ 12 LKHG M-V
Krankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Krankenhaus- und Investitionsplanung

Titel: Krankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKHG M-V
Gliederungs-Nr.: 212-18
Normtyp: Gesetz

§ 12 LKHG M-V – Investitionsprogramm

(1) Das für Gesundheitswesen zuständige Ministerium stellt auf der Grundlage des Krankenhausplanes unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung des Krankenhauses, des Bedarfs und des Haushalts jährlich ein Investitionsprogramm für Investitionsvorhaben nach § 9 Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf. Bei der Aufstellung des Investitionsprogramms sind die Bedarfsnotwendigkeit, die Dringlichkeit der Maßnahme und die Folgekosten zu berücksichtigen. Ein Anspruch auf Aufnahme in das Investitionsprogramm besteht nicht.

(2) Das Investitionsprogramm enthält diejenigen Investitionsvorhaben, über deren Förderung im betreffenden Jahreszeitraum entschieden werden soll, sowie den voraussichtlichen Finanzbedarf. Es wird entsprechend der Finanzplanung jährlich fortgeschrieben.