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§ 10 LKHG M-V
Krankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Krankenhaus- und Investitionsplanung

Titel: Krankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKHG M-V
Gliederungs-Nr.: 212-18
Normtyp: Gesetz

§ 10 LKHG M-V – Beteiligte, unmittelbar Beteiligte

Das für Gesundheitswesen zuständige Ministerium arbeitet mit den an der Krankenhausplanung Beteiligten bei der Durchführung dieses Gesetzes und des Krankenhausfinanzierungsgesetzes eng zusammen. Bei der Krankenhausplanung und der Aufstellung des Investitionsprogramms ist das Einvernehmen mit den unmittelbar an der Krankenhausplanung Beteiligten anzustreben. Unmittelbar Beteiligte sind die Landesverbände der Krankenkassen, die Ersatzkassen, der Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenversicherung, die Krankenhausgesellschaft des Landes und die kommunalen Landesverbände. Artikel 14 Absatz 2 Satz 1 des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266), das zuletzt durch Artikel 205 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2330) geändert worden ist, bleibt unberührt. Beteiligte ist daneben die Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern.