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§ 1 LKHG M-V
Krankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen, Krankenhausversorgung

Titel: Krankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKHG M-V
Gliederungs-Nr.: 212-18
Normtyp: Gesetz

§ 1 LKHG M-V – Grundsätze

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit leistungsfähigen, wirtschaftlich gesicherten, sparsam und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern sicherzustellen sowie zu sozial tragbaren Entgelten beizutragen. Das Gesetz soll außerdem die Zusammenarbeit der Krankenhäuser untereinander und mit sonstigen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens sowie niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten fördern.

(2) Die Sicherstellung der Krankenhausversorgung ist eine öffentliche Aufgabe des Landes, der Landkreise und der kreisfreien Städte. Bei der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen handelt es sich um eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. Krankenhausträger sind in der Regel freigemeinnützige, kommunale oder private Träger und das Land sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts. Falls sich kein anderer geeigneter Träger findet, sind die Landkreise und kreisfreien Städte verpflichtet, Krankenhäuser zu errichten und zu betreiben. Sie nehmen diese Aufgabe als Selbstverwaltungsaufgabe wahr.

(3) Gemeinden und Landkreise können Krankenhäuser

  1. 1.

    als Eigenbetriebe oder

  2. 2.

    in der Rechtsform des privaten Rechts nach Maßgabe der entsprechenden Vorschriften der Kommunalverfassung in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung vom 25. Februar 2008 (GVOBl. M-V S. 71)

führen oder sich daran beteiligen.

(4) Für das Verfahren bei den Behörden nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, der Bundespflegesatzverordnung, dem Krankenhausentgeltgesetz und nach diesem Gesetz werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Hiervon unberührt bleibt das Verfahren bei der Schiedsstelle nach § 18a Krankenhausfinanzierungsgesetz.