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§ 8 LKatSG
Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Aufgaben und Organisation des Katastrophenschutzes

Titel: Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LKatSG
Gliederungs-Nr.: 215-2
Normtyp: Gesetz

§ 8 LKatSG – Katastrophenhilfe

(1) Alle Behörden des Landes und alle der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die im Bezirk der jeweiligen Katastrophenschutzbehörde öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit wahrnehmen, haben im Rahmen ihres Aufgabenbereiches beim Katastrophenschutz zu helfen.

(2) Die Hilfe beim Katastrophenschutz umfasst insbesondere die Verpflichtung,

  1. 1.
    in Abstimmung mit den Katastrophenschutzplänen Alarm- und Einsatzpläne für notwendig werdende eigene Maßnahmen auszuarbeiten und weiterzuführen,
  2. 2.
    Planungsunterlagen für Katastrophenschutzpläne, die wegen gefährlicher Stoffe oder Anlagen erforderlich sind, auszuarbeiten und fortzuschreiben,
  3. 3.
    an Übungen unter einheitlicher Leitung der Katastrophenschutzbehörde teilzunehmen,
  4. 4.
    die unverzügliche Abgabe von Frühwarnungen und Meldungen über schwere Schadensereignisse an die Katastrophenschutzbehörde sicherzustellen, wenn nicht auszuschließen ist, dass sie das Ausmaß einer Katastrophe haben oder annehmen können und
  5. 5.
    die Folgen einer Freisetzung schädlicher Stoffe, Strahlen oder Organismen zu beurteilen und Empfehlungen für Schutzmaßnahmen zur Vorbereitung der Katastrophenabwehr und bei einer Katastrophe zu geben.

Die Verpflichtung schließt die Übermittlung von Daten im Sinne des § 36 Abs. 2 und betriebsbezogener Informationen ein.

(3) Die Vorschriften über die Amtshilfe bleiben unberührt.