Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 9 LKatSG
Gesetz über den Katastrophenschutz (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. Teil – Katastrophenhilfe und Katastrophenschutzdienst → 1. Abschnitt – Begriffe

Titel: Gesetz über den Katastrophenschutz (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKatSG
Gliederungs-Nr.: 2150
Normtyp: Gesetz

§ 9 LKatSG – Katastrophenhilfe

(1) Juristische Personen des öffentlichen Rechts und vom Innenministerium anerkannte private Organisationen wirken mit ihren Kräften, die zur Katastrophenbekämpfung allgemein geeignet sind, im Katastrophenschutz nach Maßgabe ihrer Bereitschaftserklärung mit (Träger der Katastrophenhilfe).

(2) Die Träger der Katastrophenhilfe unterrichten die Katastrophenschutzbehörde über personelle Stärke, Gliederung, Ausbildung und Ausstattung ihrer verfügbaren Kräfte im Sinne von § 9 Abs. 1 und teilen wesentliche Veränderungen unverzüglich mit.

(3) Die Träger der Katastrophenhilfe stellen die Einsatzfähigkeit ihrer Kräfte im Sinne von Absatz 1 auch im Hinblick auf ein koordiniertes Zusammenwirken mit fremden Fachdiensten bei fachdienstübergreifenden Einsätzen sicher und beteiligen sich auf Anforderung mit verfügbaren Kräften an Übungen unter einheitlicher Führung der Katastrophenschutzbehörde.