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§ 8 LKatSG
Gesetz über den Katastrophenschutz (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Landesrecht Baden-Württemberg

1. Teil – Aufgaben und Organisation der Katastrophenschutzbehörden → 2. Abschnitt – Organisation der Katastrophenschutzbehörden

Titel: Gesetz über den Katastrophenschutz (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKatSG
Gliederungs-Nr.: 2150
Normtyp: Gesetz

§ 8 LKatSG – Landesbeirat für den Katastrophenschutz

(1) Das Innenministerium bestellt einen Beirat für den Katastrophenschutz, der in grundsätzlichen Fragen des Katastrophenschutzes zu hören ist. Die Kosten trägt das Land. Dem Beirat gehören insbesondere Vertreter der kommunalen Landesverbände, der Landesorganisationen der im Katastrophenschutz mitwirkenden Träger der Katastrophenhilfe und des Landesfeuerwehrverbandes Baden-Württemberg an.

(2) Das Innenministerium beruft den Beirat zu seinen Sitzungen ein und leitet die Verhandlungen. Der Beirat tritt nach Bedarf oder wenn ein Viertel seiner Mitglieder es beantragt, zusammen. Zu den Beratungen können Vertreter von Behörden oder Organisationen sowie sonstige Personen, die mit dem Katastrophenschutz befasst sind, hinzugezogen werden.