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§ 5 LKatSG
Gesetz über den Katastrophenschutz (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Landesrecht Baden-Württemberg

1. Teil – Aufgaben und Organisation der Katastrophenschutzbehörden → 2. Abschnitt – Organisation der Katastrophenschutzbehörden

Titel: Gesetz über den Katastrophenschutz (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKatSG
Gliederungs-Nr.: 2150
Normtyp: Gesetz

§ 5 LKatSG – Im Katastrophenschutz mitwirkende Behörden, Einrichtungen,
Stellen und Berufsvertretungen

(1) Alle der Katastrophenschutzbehörde gleich- oder nachgeordneten Behörden, Einrichtungen und Stellen des Landes sowie der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen und im Bezirk der Katastrophenschutzbehörde eigene Zuständigkeiten besitzen, die öffentlich geförderten Akutkrankenhäuser und ihre Träger, die Träger und Einrichtungen des Rettungsdienstes sowie die Kammern nach dem Gesetz über das Berufsrecht und die Kammern der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten des Landes wirken im Rahmen ihres Aufgabenbereichs im Katastrophenschutz mit. Die Integrierten Leitstellen sind Stellen im Sinne dieser Vorschrift. Die Katastrophenschutzbehörde koordiniert die Arbeit der im Katastrophenschutz Mitwirkenden mit Ausnahme der obersten Landesbehörden.

(2) Die Mitwirkung im Katastrophenschutz im Sinne dieser Vorschrift umfasst insbesondere die Verpflichtung,

  1. 1.

    die unverzügliche Abgabe von Meldungen über Katastrophen und schwere Schadensereignisse, bei denen nicht auszuschließen ist, dass sie das Ausmaß einer Katastrophe haben oder annehmen können, an die Katastrophenschutzbehörde sicherzustellen,

  2. 2.

    Alarm- und Einsatzpläne für notwendig werdende eigene Maßnahmen in Abstimmung mit den Alarm- und Einsatzplänen der Katastrophenschutzbehörde auszuarbeiten und weiterzuführen,

  3. 3.

    auf Anforderung an Übungen unter einheitlicher Führung der Katastrophenschutzbehörde teilzunehmen.

(3) Die Alarm- und Einsatzpläne der Krankenhäuser berücksichtigen die Unterstützungsmöglichkeiten durch benachbarte Krankenhäuser, durch niedergelassene Ärzte und Zahnärzte, öffentliche Apotheken, pharmazeutische Großhandlungen, Betriebe der Arzneimittel- und Verbandstoffindustrie sowie durch Personal nichtakademischer Helferberufe des Gesundheitswesens. Sie berücksichtigen auch Maßnahmen zur Ausweitung der Bettenkapazität.