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§ 4 LKatSG
Gesetz über den Katastrophenschutz (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Landesrecht Baden-Württemberg

1. Teil – Aufgaben und Organisation der Katastrophenschutzbehörden → 2. Abschnitt – Organisation der Katastrophenschutzbehörden

Titel: Gesetz über den Katastrophenschutz (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKatSG
Gliederungs-Nr.: 2150
Normtyp: Gesetz

§ 4 LKatSG – Katastrophenschutzbehörden

(1) Untere Katastrophenschutzbehörden sind die Landsratsämter und die Bürgermeisterämter der Stadtkreise als untere Verwaltungsbehörden.

(2) Höhere Katastrophenschutzbehörden sind die Regierungspräsidien.

(3) Oberste Katastrophenschutzbehörde ist das Innenministerium.