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§ 28 LKatSG
Gesetz über den Katastrophenschutz (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Landesrecht Baden-Württemberg

4. Teil – Hilfs- und Leistungspflichten

Titel: Gesetz über den Katastrophenschutz (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKatSG
Gliederungs-Nr.: 2150
Normtyp: Gesetz

§ 28 LKatSG – Pflichten der Inhaber von Grundstücken, Bauwerken und Schiffen

(1) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, Bauwerken oder Schiffen haben zu dulden, dass eingesetzte Kräfte und andere beim Einsatz dienstlich anwesende Personen ihre Grundstücke, Bauwerke oder Schiffe betreten und benutzen, soweit dies zur Bekämpfung der Katastrophe und für die unmittelbar anschließende Beseitigung erheblicher Katastrophenschäden erforderlich ist.

(2) Die Eigentümer und Besitzer der von einer Katastrophe betroffenen und der diesen benachbarten Grundstücke, Bauwerke und Schiffe haben außerdem Maßnahmen zu dulden, die die Katastrophenschutzbehörde oder der technische Leiter des Einsatzes oder sein Beauftragter zur Katastrophenbekämpfung oder zur unmittelbar anschließenden Beseitigung erheblicher Katastrophenschäden anordnet, wie die Räumung von Grundstücken oder Bauwerken und die Beseitigung von Pflanzen, Einfriedungen oder Bauwerken.

(3) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben die Anbringung von Warneinrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts ohne Entschädigung zu dulden.