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§ 25 LKatSG
Gesetz über den Katastrophenschutz (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Landesrecht Baden-Württemberg

4. Teil – Hilfs- und Leistungspflichten

Titel: Gesetz über den Katastrophenschutz (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKatSG
Gliederungs-Nr.: 2150
Normtyp: Gesetz

§ 25 LKatSG – Hilfspflichten der Bevölkerung

(1) Jede über 16 Jahre alte Person ist verpflichtet, bei der Bekämpfung von Katastrophen und der unmittelbar anschließenden, vorläufigen Beseitigung erheblicher Katastrophenschäden nach ihren Fähigkeiten und Kenntnissen Hilfe zu leisten, wenn sie dazu von der Katastrophenschutzbehörde, dem technischen Leiter des Einsatzes oder seinem Beauftragten aufgefordert wird.

(2) Die Hilfeleistung kann nur verweigern, wer durch sie eine unzumutbare gesundheitliche Schädigung befürchten oder höherwertige Pflichten verletzen müsste.

(3) Personen, die zur Hilfeleistung herangezogen werden oder freiwillig mit Zustimmung der Katastrophenschutzbehörde, des technischen Leiters oder seines Beauftragten bei der Katastrophenbekämpfung oder der unmittelbar anschließenden vorläufigen Beseitigung erheblicher Katastrophenschäden Hilfe leisten, haben für die Dauer ihrer Hilfeleistung die Rechtsstellung von Helfern des Katastrophenschutzdienstes.

(4) Für Personen, die auf Anforderung der Katastrophenschutzbehörde an Übungen des Katastrophenschutzes teilnehmen, ohne Helfer des Katastrophenschutzdienstes zu sein, gilt Absatz 3 entsprechend.