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§ 20 LKatSG
Gesetz über den Katastrophenschutz (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Landesrecht Baden-Württemberg

3. Teil – Katastrophenbekämpfung → 1. Abschnitt – Leitung der Katastrophenbekämpfung

Titel: Gesetz über den Katastrophenschutz (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKatSG
Gliederungs-Nr.: 2150
Normtyp: Gesetz

§ 20 LKatSG – Technische Leitung des Einsatzes

(1) Der technische Leiter des Einsatzes leitet nach den Weisungen der Katastrophenschutzbehörde die Katastrophenbekämpfung am Einsatzort. Ihm sind alle dort eingesetzten Einsatzkräfte mit ihrem Führungspersonal für die Dauer des Einsatzes unterstellt.

(2) Der technische Leiter hat zu seiner Unterstützung fachlich geeignete Personen hinzuzuziehen. Betrifft die Katastrophe gewerbliche Unternehmen oder haben die Maßnahmen der Katastrophenbekämpfung erhebliche direkte Auswirkungen auf Gewerbebetriebe, so zieht er Vertreter der betroffenen Unternehmen hinzu. Er hält ständig Verbindung zum Verwaltungsstab.

(3) Zum technischen Leiter soll ein Führer einer Einheit oder Einrichtung des Katastrophenschutzdienstes oder ein feuerwehrtechnischer Beamter im Sinne von § 23 des Feuerwehrgesetzes bestellt werden. In besonderen Fällen kann ein Polizeibeamter, ein Bediensteter einer Behörde oder ein Angehöriger eines Betriebes zum technischen Leiter bestellt werden, wenn dessen Fachkenntnisse bei der Bekämpfung der Katastrophe besondere Bedeutung haben.

(4) Bis zur Übernahme der technischen Leitung des Einsatzes durch den von der Katastrophenschutzbehörde bestellten technischen Leiter nimmt der zuerst am Einsatzort eingetroffene Führer einer Einheit oder Einrichtung des Katastrophenschutzdienstes dessen Aufgaben wahr. Hat bis zu diesem Zeitpunkt ein technischer Leiter im Sinne der §§ 27 und 28 des Feuerwehrgesetzes den Einsatz geleitet, behält er diese Funktion bis zur Ablösung durch den von der Katastrophenschutzbehörde bestellten technischen Leiter.