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§ 16 LKatSG
Gesetz über den Katastrophenschutz (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. Teil – Katastrophenhilfe und Katastrophenschutzdienst → 3. Abschnitt – Helfer des Katastrophenschutzdienstes

Titel: Gesetz über den Katastrophenschutz (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKatSG
Gliederungs-Nr.: 2150
Normtyp: Gesetz

§ 16 LKatSG – Haftung

(1) Die Haftung für Schäden, die Helfer des Katastrophenschutzdienstes in Ausübung ihres Dienstes einem Dritten zugefügt haben, und die Zulässigkeit des Rückgriffs gegen den Helfer bestimmen sich nach § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches und Artikel 34 des Grundgesetzes. Haftende Körperschaft im Sinne des Artikels 34 des Grundgesetzes ist bei Helfern in Einheiten oder Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes, deren Träger eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, diese juristische Person, bei anderen Helfern das Land, soweit nicht nach anderen Vorschriften der Bund oder eine andere Körperschaft haftet.

(2) Schäden, die ein Helfer an Einrichtungen oder Ausstattungsgegenständen des Katastrophenschutzdienstes, die im Eigentum einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen, verursacht, hat er insoweit zu ersetzen, als er den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.