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§ 15 LKatSG
Gesetz über den Katastrophenschutz (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. Teil – Katastrophenhilfe und Katastrophenschutzdienst → 3. Abschnitt – Helfer des Katastrophenschutzdienstes

Titel: Gesetz über den Katastrophenschutz (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKatSG
Gliederungs-Nr.: 2150
Normtyp: Gesetz

§ 15 LKatSG – Ersatz von Sachschäden

(1) Erleidet ein Helfer aus Anlass seiner Dienstleistung im Katastrophenschutzdienst einen Sachschaden, ist ihm dieser auf Antrag zu ersetzen.

(2) In Höhe der Ersatzleistungen gehen Ersatzansprüche des Helfers gegen Dritte auf die leistende Körperschaft oder Stelle über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Helfers geltend gemacht werden.

(3) Hat der Helfer den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, wird der Ersatz des Schadens nach dem Maß des Verschuldens des Helfers beschränkt. Schäden, die der Helfer vorsätzlich herbeigeführt hat, werden nicht ersetzt.