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§ 3 LJVwKostG
Landesjustizverwaltungskostengesetz (LJVwKostG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesjustizverwaltungskostengesetz (LJVwKostG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LJVwKostG
Gliederungs-Nr.: 34-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 LJVwKostG

In Hinterlegungssachen setzt bei der Rahmengebühr nach Nummer 3.1 des Gebührenverzeichnisses die Hinterlegungsstelle und bei den Rahmengebühren nach den Nummern 3.3 und 3.4 des Gebührenverzeichnisses die Stelle, die über die Beschwerde zu entscheiden hat, die Höhe der Gebühr fest.