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§ 2 LJVwKostG
Landesjustizverwaltungskostengesetz (LJVwKostG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesjustizverwaltungskostengesetz (LJVwKostG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LJVwKostG
Gliederungs-Nr.: 34-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 LJVwKostG

Die Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 (RGBl. I S. 298) in der jeweils für die Justizbehörden des Bundes geltenden Fassung gilt für die Einziehung der dort in § 1 Abs. 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.