Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 7 LJKG
Landesjustizkostengesetz
Landesrecht Hamburg

II. Abschnitt – Tatbestände für Justizverwaltungskosten

Titel: Landesjustizkostengesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: LJKG,HH
Gliederungs-Nr.: 363-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 LJKG

(1) Für die Lagerung von Sachen in dem Versteigerungsraum des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf wird eine Lagergebühr von 2/10 vom Hundert ihres Wertes für jeden Tag der Lagerung erhoben. Angefangene Tage gelten als volle Tage. Für die Lagerung von Pfandstücken beträgt die für den gesamten Zeitraum zu erhebende Gebühr mindestens 10 Euro, für die Lagerung von Räumungsgut die pro Tag zu erhebende Gebühr mindestens 2 Euro.

(2) Die Vorschriften des § 13 Absätze 1 und 2 des Gerichtsvollzieherkostengesetzes gelten entsprechend.